Sicherheitsbeauftragte 2026

Inhaltsverzeichnis

  1. Warum die Neuregelung für Unternehmen wichtig ist
  2. Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?
  3. Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter?
  4. Die gesetzliche Grundlage: § 22 SGB VII
  5. Neue Schwellenwerte seit dem 29. Mai 2026
  6. Welche Unternehmen müssen künftig Sicherheitsbeauftragte bestellen?
  7. Besondere Gefährdungen als entscheidendes Kriterium
  8. Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten
  9. Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Entscheidung
  10. Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtig bestimmen
  11. Die Kriterien räumliche, zeitliche und fachliche Nähe
  12. Welche Branchen besonders betroffen sind
  13. Welche Vorteile Sicherheitsbeauftragte für Unternehmen bieten
  14. Bußgelder und rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
  15. Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen
  16. Häufige Fragen (FAQ)

1. Warum die Neuregelung für Unternehmen wichtig ist

Der betriebliche Arbeitsschutz befindet sich im Wandel. Mit Wirkung zum 29. Mai 2026 wurde die gesetzliche Regelung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten grundlegend angepasst. Die wichtigste Änderung betrifft den sogenannten Schwellenwert: Unternehmen sind künftig grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Zuvor lag diese Grenze bei mehr als 20 Beschäftigten.

Auf den ersten Blick wirkt diese Änderung wie eine Entlastung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Tatsächlich ist die Situation jedoch differenzierter. Denn auch Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können weiterhin verpflichtet sein, Sicherheitsbeauftragte zu benennen, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen.

Für Unternehmer, Führungskräfte, Personalverantwortliche und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich daraus zahlreiche Fragen:

  • Wann besteht eine Bestellpflicht?
  • Welche Gefährdungen sind relevant?
  • Wie viele Sicherheitsbeauftragte werden benötigt?
  • Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
  • Wie lässt sich die eigene Situation rechtssicher bewerten?

Dieser Beitrag liefert einen umfassenden Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen und zeigt auf, wie Unternehmen ihre Arbeitsschutzorganisation zukunftssicher gestalten können.


2. Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?

Ein Sicherheitsbeauftragter (SiBe) ist eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter, die beziehungsweise der die Unternehmensleitung bei der Umsetzung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützt.

Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Führungskraft mit Weisungsbefugnis. Sicherheitsbeauftragte übernehmen keine Kontrollfunktion und tragen keine unternehmerische Verantwortung. Vielmehr fungieren sie als wichtige Verbindung zwischen Belegschaft, Führungskräften und den Experten des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Sicherheitsbeauftragte:

  • arbeiten ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Tätigkeit,
  • unterstützen Kolleginnen und Kollegen,
  • erkennen Gefährdungen frühzeitig,
  • geben Hinweise zur Verbesserung der Sicherheit,
  • fördern sicheres Verhalten im Arbeitsalltag.

Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz verbleibt jederzeit bei der Unternehmensleitung.


3. Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter?

Die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgedanken und der betrieblichen Praxis.

Zu den typischen Tätigkeiten gehören:

Beobachtung von Arbeitsabläufen

Sicherheitsbeauftragte erkennen unsichere Verhaltensweisen und Gefährdungen oft frühzeitig, da sie täglich im Arbeitsumfeld tätig sind.

Ansprechpartner für Beschäftigte

Kolleginnen und Kollegen wenden sich häufig zuerst an Sicherheitsbeauftragte, wenn sie Mängel oder Risiken feststellen.

Unterstützung bei Unterweisungen

Sicherheitsbeauftragte fördern das Sicherheitsbewusstsein im Unternehmen und unterstützen die Umsetzung von Schutzmaßnahmen.

Hinweise auf Verbesserungen

Sie geben Anregungen zur Optimierung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Prozessen.

Förderung der Sicherheitskultur

Ein gelebter Arbeitsschutz entsteht nicht allein durch Vorschriften. Sicherheitsbeauftragte tragen wesentlich dazu bei, eine Sicherheitskultur im Unternehmen zu etablieren.


4. Die gesetzliche Grundlage: § 22 SGB VII

Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Mit der Gesetzesänderung wurde die bisherige Regelung grundlegend überarbeitet. Der Gesetzgeber verfolgt dabei das Ziel, den tatsächlichen Gefährdungen stärker Rechnung zu tragen und Unternehmen mit geringem Risiko zu entlasten.

Statt einer rein beschäftigtenbezogenen Betrachtung rückt künftig die tatsächliche Gefährdungssituation stärker in den Mittelpunkt.


5. Neue Schwellenwerte seit dem 29. Mai 2026

Die Neuregelung unterscheidet künftig zwischen verschiedenen Unternehmensgrößen.

Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten

Für diese Unternehmen besteht weiterhin keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.

Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten

Hier besteht keine automatische Bestellpflicht.

Allerdings muss geprüft werden, ob eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt. Ist dies der Fall, kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten erforderlich werden.

Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Ab dieser Größe besteht grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.

Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten

Liegt keine besondere Gefährdung vor, genügt in vielen Fällen die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.


6. Welche Unternehmen müssen künftig Sicherheitsbeauftragte bestellen?

Die Antwort hängt von zwei Faktoren ab:

  1. Anzahl der Beschäftigten
  2. Vorhandene Gefährdungen

Viele Unternehmen konzentrieren sich ausschließlich auf die Mitarbeiterzahl. Die neue Regelung macht jedoch deutlich, dass die Gefährdungsbeurteilung künftig eine noch wichtigere Rolle spielt.

Selbst kleine Unternehmen können verpflichtet sein, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, wenn ihre Tätigkeiten mit besonderen Risiken verbunden sind.


7. Besondere Gefährdungen als entscheidendes Kriterium

Der Begriff „besondere Gefährdung“ steht im Zentrum der neuen Regelung.

Typische Beispiele sind:

Gefahrstoffe

  • Schweißrauche
  • Lösemittel
  • Stäube
  • Chemikalien

Physikalische Einwirkungen

  • Lärm
  • Vibrationen
  • Hitze
  • Kälte
  • Strahlung

Biologische Arbeitsstoffe

  • Pflegeeinrichtungen
  • Labore
  • Gesundheitswesen
  • Abwasserwirtschaft

Liegt eine solche Gefährdung vor, kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten auch bei weniger als 50 Beschäftigten notwendig werden.


8. Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten

Für viele mittelständische Unternehmen ist dieser Bereich besonders relevant.

Die Gesetzesänderung bedeutet nicht automatisch, dass vorhandene Sicherheitsbeauftragte abgeschafft werden sollten.

Vielmehr sollte geprüft werden:

  • Welche Gefährdungen bestehen?
  • Gibt es mehrere Standorte?
  • Gibt es Schichtbetrieb?
  • Werden Gefahrstoffe verwendet?
  • Gibt es häufige Unfälle oder Beinaheunfälle?

Oft zeigt sich dabei, dass Sicherheitsbeauftragte weiterhin einen erheblichen Mehrwert für den Betrieb darstellen.


9. Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Entscheidung

Die wichtigste Entscheidungsgrundlage bleibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Sie hilft dabei,

  • Gefährdungen systematisch zu erkennen,
  • Risiken zu bewerten,
  • Schutzmaßnahmen festzulegen,
  • den Bedarf an Sicherheitsbeauftragten zu ermitteln.

Die Berufsgenossenschaften empfehlen Unternehmen ausdrücklich, die Ergebnisse ihrer Gefährdungsbeurteilung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.


10. Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtig bestimmen

Eine häufige Frage lautet:

„Wie viele Sicherheitsbeauftragte benötigen wir?“

Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Betriebsgröße
  • Anzahl der Standorte
  • Schichtsysteme
  • Gefährdungsniveau
  • Organisationsstruktur

Es gibt keine allgemeingültige Formel.

Entscheidend ist, dass Sicherheitsbeauftragte ausreichend präsent und für Beschäftigte erreichbar sind.


11. Die Kriterien räumliche, zeitliche und fachliche Nähe

Die DGUV nennt drei wichtige Kriterien bei der Auswahl und Anzahl von Sicherheitsbeauftragten.

Räumliche Nähe

Sicherheitsbeauftragte sollten die Arbeitsbereiche kennen und für Beschäftigte erreichbar sein.

Mehrere Betriebsstätten können zusätzliche Sicherheitsbeauftragte erforderlich machen.

Zeitliche Nähe

Insbesondere bei Schichtarbeit muss gewährleistet sein, dass Sicherheitsbeauftragte die jeweiligen Arbeitsbedingungen kennen.

Fachliche Nähe

Die ausgewählten Personen sollten:

  • die Tätigkeiten verstehen,
  • Gefährdungen erkennen können,
  • mit den Beschäftigten kommunizieren können,
  • in die Arbeitsschutzorganisation eingebunden sein.

12. Welche Branchen besonders betroffen sind

Bestimmte Branchen weisen typischerweise höhere Gefährdungen auf.

Dazu zählen unter anderem:

  • Gesundheitswesen
  • Pflegeeinrichtungen
  • Forschung und Entwicklung
  • Chemische Industrie
  • Metallverarbeitung
  • Logistik und Transport
  • Zeitarbeit
  • Kultur- und Veranstaltungsbetriebe
  • Zoologische und botanische Einrichtungen

In diesen Bereichen sollte die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten besonders sorgfältig geprüft werden.


13. Welche Vorteile Sicherheitsbeauftragte für Unternehmen bieten

Unabhängig von gesetzlichen Pflichten profitieren Unternehmen von Sicherheitsbeauftragten.

Weniger Arbeitsunfälle

Frühzeitig erkannte Risiken verhindern Unfälle.

Höhere Mitarbeiterzufriedenheit

Beschäftigte erleben, dass ihre Sicherheit ernst genommen wird.

Bessere Sicherheitskultur

Sicherheitsbewusstsein wird Teil des Arbeitsalltags.

Unterstützung der Führungskräfte

Sicherheitsbeauftragte liefern wertvolle Informationen aus der Praxis.

Weniger Ausfallzeiten

Ein funktionierender Arbeitsschutz reduziert krankheitsbedingte Ausfälle.


14. Bußgelder und rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Sanktionen.

Unternehmen, die trotz bestehender Verpflichtung keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen, können künftig mit Bußgeldern belegt werden.

Daher sollten Betriebe ihre Arbeitsschutzorganisation zeitnah überprüfen und dokumentieren.

Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Begründung, wenn entschieden wird, keinen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.


15. Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Schritt 1: Beschäftigtenzahl prüfen

Zählen Sie alle Beschäftigten unabhängig von Vollzeit oder Teilzeit.

Schritt 2: Gefährdungsbeurteilung aktualisieren

Überprüfen Sie, ob besondere Gefährdungen vorliegen.

Schritt 3: Organisation analysieren

Berücksichtigen Sie:

  • Standorte
  • Schichtbetrieb
  • Tätigkeitsprofile
  • Unfallgeschehen

Schritt 4: Bedarf dokumentieren

Halten Sie Ihre Entscheidung schriftlich fest.

Schritt 5: Experten einbeziehen

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen bei der Bewertung.


16. Häufige Fragen (FAQ)

Muss ein Unternehmen mit 30 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten bestellen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen.

Können bestehende Sicherheitsbeauftragte abberufen werden?

Das sollte erst nach sorgfältiger Prüfung der Gefährdungslage erfolgen.

Haben Sicherheitsbeauftragte persönliche Haftung?

Nein. Die Verantwortung verbleibt bei der Unternehmensleitung.

Muss ein Sicherheitsbeauftragter geschult werden?

Ja. Eine geeignete Qualifizierung wird dringend empfohlen und von den Berufsgenossenschaften angeboten.

Zählen Teilzeitkräfte mit?

Ja. Jede beschäftigte Person wird bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl berücksichtigt.