Erstprüfung elektrischer Neugeräte

Erstprüfung elektrischer Neugeräte: Müssen neue ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?

Müssen Unternehmen fabrikneue ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel vor der ersten Verwendung noch einmal vollständig elektrisch prüfen?

In der Praxis beantworten Verantwortliche diese Frage häufig vorschnell mit „Ja“. Schließlich fordert die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme.

Daraus entsteht schnell die Annahme, dass eine Elektrofachkraft oder die elektrotechnisch unterwiesene Person, jedes neue Elektrogerät nach dem Auspacken prüfen und mit entsprechenden Messgeräten messen muss. Erst danach dürften Beschäftigte das Gerät verwenden.

So pauschal lässt sich die Anforderung jedoch nicht formulieren.

§ 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 und insbesondere die zugehörige Durchführungsanweisung unterscheiden verschiedene Fälle. Dabei trennt die Regelung betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen und Betriebsmittel von der Lieferung anschlussfertiger elektrischer Betriebsmittel.

Für fabrikneue und verwendungsfertig gelieferte Elektrogeräte ist genau dieser Unterschied entscheidend.

Außerdem spielen Hersteller- und Konformitätsnachweise sowie Kennzeichnungen und Prüfzeichen wie CE, GS und VDE eine wichtige Rolle. Hinzu kommen eine Sichtkontrolle und – soweit sinnvoll – eine Funktionskontrolle bei der Übernahme neuer elektrischer Arbeitsmittel.

Dieser Beitrag erläutert, wann eine zusätzliche vollständige elektrische Prüfung eines Neugeräts erforderlich sein kann. Außerdem zeigt er, unter welchen Voraussetzungen sich begründen lässt, dass vor der ersten betrieblichen Verwendung keine zusätzliche elektrische Prüfung mit Messungen erforderlich ist.

Inhaltsverzeichnis

1. Warum die Erstprüfung elektrischer Neugeräte häufig für Unsicherheit sorgt

2. Was fordert § 5 DGUV Vorschrift 3?

3. Die Ausnahme nach § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3

4. DGUV Information 203-050 als wichtige Erläuterung

5. Der entscheidende Unterschied: errichtete Anlage oder anschlussfertiges Gerät

6. Die Lieferbestätigung bei anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln

7. Welche Bedeutung hat der DGUV Grundsatz 303-003?

8. CE-Kennzeichnung bei fabrikneuen elektrischen Betriebsmitteln

9. GS-Zeichen: Was bedeutet „Geprüfte Sicherheit“?

10. VDE-Prüfzeichen als zusätzlicher Nachweis

11. Können CE, GS und VDE eine zusätzliche elektrische Erstprüfung entbehrlich machen?

12. Sichtkontrolle vor der erstmaligen Verwendung

13. Funktionskontrolle bei neuen elektrischen Betriebsmitteln

14. Wann ist eine weitergehende elektrische Prüfung dennoch erforderlich?

15. Erstmalige Inbetriebnahme und Wiederholungsprüfung nicht verwechseln

16. Wie Unternehmen die Beschaffung neuer Elektrogeräte organisieren sollten

17. Relevante Vorschriften, Regeln und Informationen im Überblick


1. Warum die Erstprüfung elektrischer Neugeräte häufig für Unsicherheit sorgt

Elektrische Arbeitsmittel müssen sicher sein. Arbeitgeber müssen daher elektrische Gefährdungen beurteilen und dafür sorgen, dass Beschäftigte elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher verwenden können.

Die Unsicherheit beginnt häufig bereits beim Begriff „Erstprüfung“.

In der Praxis bezeichnet dieser Begriff oft die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels vor seiner ersten Verwendung im Unternehmen. Die DGUV Vorschrift 3 spricht dagegen von der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme.

Aus dieser Forderung entsteht schnell folgende betriebliche Regel:

Jedes neu gekaufte elektrische Gerät muss vor dem ersten Einsatz eine DGUV-V3-Prüfung erhalten.

Gerade bei größeren Unternehmen kann eine solche pauschale Vorgehensweise jedoch einen erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verursachen.

Beschafft ein Unternehmen beispielsweise 500 neue Monitore für seine Büroarbeitsplätze, stellt sich daher eine wichtige Frage: Muss tatsächlich jeder fabrikneue Monitor zunächst eine vollständige elektrische Prüfung mit Messungen durchlaufen?

Dasselbe gilt beispielsweise für:

  • Notebooks und deren Netzteile,
  • Drucker,
  • Kaffeemaschinen,
  • Wasserkocher,
  • Ladegeräte,
  • Tischleuchten,
  • Verlängerungsleitungen,
  • elektrische Werkzeuge oder
  • andere anschlussfertige elektrische Arbeitsmittel.

Um diese Frage richtig zu beantworten, reicht ein Blick auf § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 nicht aus.

Vielmehr müssen Unternehmen die Vorschrift und die dazugehörigen Erläuterungen im Zusammenhang betrachten.


2. Was fordert § 5 DGUV Vorschrift 3?

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ gehört zu den zentralen Regelwerken für den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Für Prüfungen spielt vor allem § 5 eine wichtige Rolle.

Nach § 5 Abs. 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme und
  • in bestimmten Zeitabständen.

Wer ausschließlich diese Regelung betrachtet, könnte daraus schließen, dass jedes neu beschaffte elektrische Gerät zunächst eine Prüfung benötigt.

Allerdings enthält die DGUV Vorschrift 3 selbst eine wichtige Ausnahme.

Diese findet sich in § 5 Abs. 4.


3. Die Ausnahme nach § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3

§ 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 führt aus:

„Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.“

Damit stellt die DGUV Vorschrift 3 klar:

Eine erneute Prüfung durch den Betreiber vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Entscheidend ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen diese Ausnahme anwenden können.

Gerade an dieser Stelle müssen Verantwortliche zwischen unterschiedlichen Situationen unterscheiden.

Eine elektrische Anlage, die ein Fachbetrieb beim Kunden errichtet und installiert, unterscheidet sich wesentlich von einem fabrikneuen Monitor. Denn der Hersteller liefert den Monitor komplett montiert, während der Nutzer ihn lediglich noch an eine Steckdose anschließt.

Deshalb müssen Unternehmen die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 4 berücksichtigen.


4. DGUV Information 203-050 als wichtige Erläuterung

Eine wichtige fachliche Hilfestellung bietet die DGUV Information 203-050 „Kommentar zur UVV ‚Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‘“.

Sie kommentiert und erläutert die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift. Daher unterstützt sie Unternehmen bei der praktischen Anwendung der DGUV Vorschrift 3.

Für unsere Fragestellung spielt vor allem die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 4 eine wichtige Rolle.

Denn dort findet sich eine entscheidende Unterscheidung. Unternehmen müssen zwei Sachverhalte getrennt betrachten:

Erstens: Ein Hersteller oder Errichter errichtet, installiert oder schließt eine Anlage beziehungsweise ein Betriebsmittel an und übergibt es anschließend betriebsfertig.

Zweitens: Ein Hersteller oder Lieferer liefert ein serienmäßig hergestelltes elektrisches Betriebsmittel bereits anschlussfertig.

Diese Unterscheidung bildet die Grundlage für die weitere Betrachtung.


5. Der entscheidende Unterschied: errichtete Anlage oder anschlussfertiges Gerät

Die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 4 erläutert zunächst:

„Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen.“

Anschließend heißt es:

„Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt.“

Diese Aussage ist nachvollziehbar. Denn wenn ein Fachbetrieb beispielsweise eine elektrische Anlage beim Kunden neu errichtet, hängt deren Sicherheit nicht allein von den verwendeten Bauteilen ab.

Vielmehr spielen auch die tatsächliche Installation, der Anschluss, die Schutzmaßnahmen sowie die konkreten Umgebungs- und Einsatzbedingungen eine Rolle.

Der Errichter kennt diese Bedingungen. Deshalb kann er nach der Fertigstellung beurteilen, ob die Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde.

Bei einem serienmäßig produzierten und vollständig anschlussfertigen Elektrogerät sieht die Situation dagegen anders aus.

Aus diesem Grund enthält die Durchführungsanweisung anschließend eine ausdrückliche Abgrenzung für anschlussfertige elektrische Betriebsmittel.


6. Die Lieferbestätigung bei anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln

Für die zentrale Fragestellung dieses Beitrags ist die folgende Passage besonders wichtig.

Die Durchführungsanweisung stellt klar:

„Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln.“

Damit trennt die Durchführungsanweisung die Lieferung eines anschlussfertigen Betriebsmittels ausdrücklich von der zuvor behandelten Bestätigung für installierte oder angeschlossene Anlagen und Betriebsmittel.

Weiter heißt es:

„Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z.B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.“

Bei der heutigen Anwendung muss man beachten, dass diese Formulierung aus einem älteren Rechtsstand stammt. Für unsere Argumentation bleibt jedoch die grundsätzliche Trennung zwischen der Bestätigung des Errichters und der Lieferbestätigung eines anschlussfertigen Produkts entscheidend.

Für die Praxis bedeutet das:

Bei einem fabrikneuen und anschlussfertig gelieferten elektrischen Betriebsmittel dürfen Unternehmen nicht automatisch so argumentieren, als hätten sie selbst eine elektrische Anlage errichtet oder ein Betriebsmittel installiert.

Vielmehr sieht die DGUV-Regelung für anschlussfertige Betriebsmittel ausdrücklich einen Nachweis durch den Hersteller oder Lieferer vor.


7. Welche Bedeutung hat der DGUV Grundsatz 303-003?

An dieser Stelle müssen wir zusätzlich den DGUV Grundsatz 303-003 „Bestätigung nach § 5 Absatz 4 der Unfallverhütungsvorschrift ‚Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‘ (DGUV Vorschrift 3 und 4)“ einordnen.

Dieser Grundsatz spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Hersteller oder Errichter elektrische Anlagen beziehungsweise Betriebsmittel errichten, installieren oder herstellen und anschließend betriebsfertig an einen Kunden übergeben.

Mit einer entsprechenden Bestätigung kann der Hersteller beziehungsweise Errichter dokumentieren, dass die Anlage oder das Betriebsmittel den Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise DGUV Vorschrift 4 entsprechend beschaffen ist.

Für unseren Artikel ist jedoch vor allem die Abgrenzung wichtig:

Der DGUV Grundsatz 303-003 ist nicht mit der Lieferbestätigung eines normalen, serienmäßig hergestellten und anschlussfertig gelieferten Elektrogerätes gleichzusetzen.

Bei einer errichteten Anlage spielt der Errichter eine wichtige Rolle. Schließlich kennt er die tatsächlichen Bedingungen der Installation und des Einsatzes.

Bei einem fabrikneuen Monitor, Netzteil oder Elektrowerkzeug, das bereits verwendungsfertig geliefert wird, behandelt die Durchführungsanweisung dagegen ausdrücklich die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers.

Daher lassen sich zwei Fälle klar unterscheiden:

Errichtung und anschließende Übergabe:
§ 5 Abs. 4 und der DGUV Grundsatz 303-003 sind für die Bestätigung des Herstellers beziehungsweise Errichters relevant.

Fabrikneue anschlussfertige Seriengeräte:
Hier stehen die Lieferbestätigung sowie die Produkt- und Konformitätsnachweise des Herstellers oder Lieferers im Mittelpunkt.

Diese Trennung verhindert, dass Unternehmen bei einem normalen verwendungsfertigen Elektrogerät Anforderungen anwenden, die einen anderen Sachverhalt betreffen.


8. CE-Kennzeichnung bei fabrikneuen elektrischen Betriebsmitteln

Bei elektrischen Neugeräten spielt außerdem die CE-Kennzeichnung eine wichtige Rolle.

Elektrische Betriebsmittel, die unter einschlägige europäische Regeln mit CE-Kennzeichnungspflicht fallen, müssen beim Inverkehrbringen die dafür geltenden Anforderungen erfüllen und die entsprechende Kennzeichnung tragen.

Dabei müssen Unternehmen jedoch die Bedeutung des CE-Zeichens richtig einordnen.

CE ist kein unabhängiges Prüfzeichen

Die CE-Kennzeichnung bedeutet nicht automatisch, dass eine unabhängige Prüforganisation jedes einzelne Gerät elektrisch geprüft hat.

Daher darf man sie nicht mit einem GS- oder VDE-Prüfzeichen gleichsetzen.

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller grundsätzlich, dass sein Produkt die einschlägigen europäischen Anforderungen erfüllt. Außerdem erklärt er damit, dass er das erforderliche Verfahren zur Bewertung der Konformität durchgeführt hat.

Für die hier behandelte Frage spielt deshalb neben der Kennzeichnung vor allem die EU-Konformitätserklärung eine wichtige Rolle.

Diese Unterlage ist für die Lieferbestätigung von besonderem Interesse. Schließlich nennt auch die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 4 eine Konformitätserklärung als Beispiel für einen entsprechenden Nachweis des Herstellers.

Unternehmen sollten daher CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung gemeinsam betrachten.


9. GS-Zeichen: Was bedeutet „Geprüfte Sicherheit“?

Anders als die CE-Kennzeichnung beruht das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) auf einer Prüfung durch eine zugelassene GS-Stelle.

Das Zeichen ist freiwillig.

Ein vorhandenes GS-Zeichen liefert somit einen zusätzlichen Nachweis dafür, dass eine zugelassene Stelle das Produkt hinsichtlich der für die Vergabe des Zeichens wichtigen Sicherheitsanforderungen geprüft hat.

Für unsere Fragestellung ist das besonders interessant.

Die DGUV Information 203-050 führt im Zusammenhang mit anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln aus, dass als Ersatz für eine Bestätigung des Herstellers ein Prüfzeichen wie das GS-Zeichen angesehen werden kann.

Damit besitzt ein solches Prüfzeichen bei der Beurteilung eines fabrikneuen und anschlussfertigen elektrischen Betriebsmittels ein anderes Gewicht als eine Kennzeichnung ohne unabhängige Produktprüfung.

Allerdings darf der Arbeitgeber deshalb den tatsächlichen Zustand des gelieferten Geräts nicht außer Acht lassen.

Denn auch ein GS-geprüftes Gerät kann während des Transports Schaden nehmen.

Deshalb bleiben die Kontrolle des tatsächlichen Zustands sowie die Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Einsatz wichtig.


10. VDE-Prüfzeichen als zusätzlicher Nachweis

Auch VDE-Prüfzeichen finden sich auf vielen elektrischen Produkten.

Sie unterscheiden sich ebenfalls von der CE-Kennzeichnung.

Ein entsprechendes VDE-Prüfzeichen beruht auf einem Prüf- oder Zertifizierungsverfahren nach den Regeln des jeweiligen Zeichens.

Daher kann ein VDE-Prüfzeichen einen zusätzlichen und wichtigen Nachweis liefern, dass das betreffende Produkt die zugrunde liegenden Anforderungen erfüllt.

Unternehmen können ein solches anerkanntes Prüfzeichen folglich als zusätzlichen Nachweis für die geprüfte Beschaffenheit eines fabrikneuen elektrischen Betriebsmittels berücksichtigen.

Allerdings sollte niemand daraus pauschal ableiten, dass jedes beliebige VDE-Zeichen automatisch jede betriebliche Prüfung ersetzt.

Vielmehr müssen Verantwortliche das konkrete Betriebsmittel, das jeweilige Prüfzeichen, die Herstellerunterlagen, den Zustand bei der Übernahme und die Bedingungen am Einsatzort gemeinsam betrachten.


11. Können CE, GS und VDE eine zusätzliche elektrische Erstprüfung entbehrlich machen?

Damit kommen wir zur entscheidenden Frage für die Praxis.

Bei einem fabrikneuen elektrischen Betriebsmittel sollten Verantwortliche zunächst feststellen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Betriebsmittel ist fabrikneu.
  2. Der Hersteller hat es serienmäßig hergestellt und anschlussfertig geliefert.
  3. Niemand hat das Betriebsmittel verändert oder instand gesetzt.
  4. Die erforderliche CE-Kennzeichnung ist vorhanden.
  5. Die zugehörigen Hersteller- und Konformitätsunterlagen liegen vor oder lassen sich entsprechend nachweisen.
  6. Falls GS- oder VDE-Prüfzeichen vorhanden sind, liefern sie zusätzliche Hinweise auf eine Produktprüfung.
  7. Das Betriebsmittel zeigt keine erkennbaren Schäden.
  8. Es eignet sich für den geplanten betrieblichen Einsatz.
  9. Eine Sichtkontrolle und – soweit für das Gerät sinnvoll – eine Funktionskontrolle zeigen keine Auffälligkeiten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3, der zugehörigen Durchführungsanweisung und der Regeln für anschlussfertige elektrische Betriebsmittel begründen, dass keine zusätzliche vollständige elektrische Prüfung mit Messungen allein aufgrund der ersten Inbetriebnahme erforderlich ist.

Außerdem kann ein anerkanntes Prüfzeichen wie das GS-Zeichen beziehungsweise ein geeignetes VDE-Prüfzeichen diese Beurteilung unterstützen.

Trotzdem gilt:

CE, GS oder VDE allein sind kein Freibrief für die Verwendung eines beschädigten oder ungeeigneten Arbeitsmittels.

Vielmehr kommt es auf das Gesamtbild an.

Deshalb sollten Unternehmen Hersteller- und Lieferantennachweise, Produktkennzeichnung, mögliche Prüfzeichen, den tatsächlichen Zustand des Gerätes sowie Sicht- und Funktionskontrolle gemeinsam betrachten.


12. Sichtkontrolle vor der erstmaligen Verwendung

Ein wichtiger Teil dieser Beurteilung ist die Sichtkontrolle.

Ein Gerät kann das Werk des Herstellers in einwandfreiem Zustand verlassen und trotzdem beschädigt im Unternehmen ankommen.

Denn Transport, Lagerung und innerbetriebliche Wege können Schäden verursachen.

Typische Auffälligkeiten sind beispielsweise:

  • beschädigte Gehäuse,
  • Risse oder Brüche,
  • gequetschte Anschlussleitungen,
  • beschädigte Leitungsisolierungen,
  • verformte Stecker,
  • beschädigte Zugentlastungen,
  • fehlende Abdeckungen,
  • sichtbare Feuchtigkeitsschäden,
  • lose Teile oder
  • andere sichtbare mechanische Schäden.

Eine Sichtkontrolle vor der ersten Verwendung ist deshalb auch bei einem fabrikneuen Gerät sinnvoll.

Sie erfüllt jedoch einen anderen Zweck als die elektrische Produktprüfung beim Hersteller.

Der Verantwortliche stellt dabei fest, ob das konkret gelieferte Gerät augenscheinlich noch dem erwarteten ordnungsgemäßen Zustand entspricht.

Kommt beispielsweise ein neuer Monitor mit gebrochenem Gehäuse an, darf das Unternehmen ihn nicht allein wegen seiner CE-Kennzeichnung in Betrieb nehmen.

Dasselbe gilt für ein Elektrowerkzeug mit beschädigter Anschlussleitung.

Ein Prüfzeichen gibt Hinweise auf die geprüfte Beschaffenheit des Produkts. Die Sichtkontrolle betrachtet dagegen den tatsächlichen Zustand des einzelnen Geräts nach Lieferung und Transport.


13. Funktionskontrolle bei neuen elektrischen Betriebsmitteln

Neben der Sichtkontrolle kann – abhängig vom jeweiligen Arbeitsmittel – eine Funktionskontrolle sinnvoll sein.

Dabei muss das Unternehmen die Prüfungen des Herstellers nicht vollständig wiederholen.

Vielmehr soll die Funktionskontrolle zeigen, ob das Gerät bei der ersten Nutzung wie erwartet arbeitet und ob offensichtliche Auffälligkeiten auftreten.

Dazu zählen beispielsweise:

  • ungewöhnliche Geräusche,
  • erkennbare Fehlfunktionen,
  • auffällige Gerüche,
  • nicht funktionierende Bedienelemente,
  • offensichtliche Überhitzung oder
  • andere ungewöhnliche Betriebszustände.

Welche Funktionskontrolle sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Arbeitsmittel ab.

Ein Monitor erfordert beispielsweise eine andere Betrachtung als eine elektrische Handbohrmaschine oder eine Kaffeemaschine.

Dabei bleibt eine klare Abgrenzung wichtig:

Eine Sicht- und Funktionskontrolle entspricht nicht automatisch einer vollständigen elektrotechnischen Prüfung mit Messungen.

Gerade deshalb ist diese Unterscheidung für Unternehmen wichtig.

Bei einem fabrikneuen, anschlussfertigen und ordnungsgemäß nachgewiesenen elektrischen Betriebsmittel können eine erfolgreiche Sicht- und gegebenenfalls Funktionskontrolle zusammen mit den Hersteller- und Produktnachweisen die Grundlage dafür bilden, auf eine zusätzliche vollständige elektrische Prüfung vor der ersten Verwendung zu verzichten.


14. Wann ist eine weitergehende elektrische Prüfung dennoch erforderlich?

Aus der bisherigen Darstellung darf nicht die Aussage entstehen:

„Neue Elektrogeräte müssen grundsätzlich nicht geprüft werden.“

Das wäre zu pauschal.

Verschiedene Situationen können eine weitergehende Prüfung erforderlich machen.

Sichtbare Beschädigungen

Zeigt die Sichtkontrolle Schäden, muss das Unternehmen klären, ob Beschäftigte das Betriebsmittel noch sicher verwenden können.

Verdacht auf Transportschäden

Starke Schäden an der Verpackung oder sichtbare Stoßspuren können Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand begründen. Deshalb kann auch ohne sofort erkennbaren elektrischen Defekt eine weitere Prüfung nötig sein.

Fehlende Nachweise

Kann das Unternehmen die ordnungsgemäße Beschaffenheit oder Produktkonformität nicht nachvollziehen, fehlt eine wichtige Grundlage für die zuvor beschriebene Vorgehensweise.

Veränderungen am Betriebsmittel

Hat jemand ein Gerät nachträglich verändert, befindet es sich nicht mehr ohne Weiteres im ursprünglichen Zustand des Herstellers.

Reparaturen oder Instandsetzungen

Nach einer Reparatur liegt ebenfalls ein anderer Fall als bei einem fabrikneuen und unveränderten Gerät vor.

Besondere Einsatzbedingungen

Ein Gerät für einen normalen Büroarbeitsplatz eignet sich nicht automatisch für eine Baustelle, einen feuchten Bereich oder eine Werkstatt.

Deshalb muss der Arbeitgeber zusätzlich beurteilen, ob das Arbeitsmittel für den geplanten Einsatz geeignet ist.


15. Erstmalige Inbetriebnahme und Wiederholungsprüfung nicht verwechseln

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und späteren Prüfungen während der Nutzung.

Wenn ein Unternehmen bei einem fabrikneuen und anschlussfertigen Gerät auf eine zusätzliche vollständige elektrische Prüfung verzichten kann, bedeutet das keinesfalls:

Dieses Betriebsmittel benötigt künftig keine Prüfungen.

Während der Nutzung wirken zahlreiche Einflüsse auf elektrische Arbeitsmittel.

Dazu gehören beispielsweise:

  • mechanischer Verschleiß,
  • häufiges Ein- und Ausstecken,
  • Zug an Anschlussleitungen,
  • Stöße und Stürze,
  • Verschmutzungen,
  • Feuchtigkeit,
  • Hitze,
  • falsche Benutzung und
  • Alterung.

Daher müssen Unternehmen die nötigen Prüfungen und Prüffristen während der Nutzung entsprechend festlegen.

Eine Wiederholungsprüfung verfolgt somit einen anderen Zweck als die Frage, ob ein fabrikneues und ordnungsgemäß geliefertes Gerät vor seiner ersten Verwendung nochmals vollständig geprüft werden muss.

Außerdem müssen Unternehmen Prüfungen nach Reparaturen oder Änderungen getrennt betrachten.


16. Wie Unternehmen die Beschaffung neuer Elektrogeräte organisieren sollten

Unternehmen sollten nicht bei jedem neu gelieferten Elektrogerät spontan entscheiden.

Stattdessen empfiehlt sich ein klarer und nachvollziehbarer Beschaffungs- und Übernahmeprozess für elektrische Arbeitsmittel.

Dieser kann beispielsweise folgende Schritte enthalten:

1. Geeignete Produkte beschaffen

Bereits bei der Auswahl sollte das Unternehmen darauf achten, dass die elektrischen Betriebsmittel für den geplanten Einsatz geeignet sind.

2. Hersteller- und Konformitätsunterlagen berücksichtigen

Die erforderlichen Informationen und Nachweise des Herstellers sollten verfügbar sein oder sich beschaffen lassen.

3. Vorhandene Prüfzeichen erfassen

GS- oder geeignete VDE-Prüfzeichen können zusätzliche Nachweise für eine Produktprüfung liefern.

4. Wareneingang kontrollieren

Das Unternehmen sollte die Geräte auf sichtbare Liefer- und Transportschäden kontrollieren.

5. Sichtkontrolle durchführen

Vor der Verwendung sollte eine Kontrolle auf offensichtliche und sicherheitsrelevante Mängel erfolgen.

6. Gegebenenfalls Funktionskontrolle durchführen

Abhängig vom Betriebsmittel kann zusätzlich eine einfache Funktionskontrolle sinnvoll sein.

7. Abweichungen eindeutig regeln

Beschädigte, auffällige oder nicht eindeutig dokumentierte Betriebsmittel sollten Unternehmen nicht einfach an Beschäftigte ausgeben. Stattdessen ist eine weitere Bewertung erforderlich.

8. Betriebsmittel in die betriebliche Prüforganisation aufnehmen

Auch wenn vor der ersten Verwendung unter den genannten Voraussetzungen keine zusätzliche vollständige elektrische Prüfung nötig ist, muss das Unternehmen das Gerät anschließend in seine Organisation der Prüfungen und Prüffristen aufnehmen.

Gerade Unternehmen mit vielen elektrischen Arbeitsmitteln können durch einen solchen einheitlichen Prozess unnötigen Prüfaufwand vermeiden. Gleichzeitig bleibt das nötige Sicherheitsniveau erhalten.


17. Relevante Vorschriften, Regeln und Informationen im Überblick

Für die Beurteilung elektrischer Betriebsmittel spielen verschiedene staatliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, DGUV-Publikationen, technische Regeln und elektrotechnische Normen eine Rolle.

Allerdings erfüllen diese Unterlagen unterschiedliche Aufgaben.

DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

Die DGUV Vorschrift 3 bildet eine zentrale Grundlage für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

Für die hier behandelte Frage spielt vor allem § 5 „Prüfungen“ eine Rolle.

§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3

Dieser Absatz enthält die grundsätzliche Forderung nach Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme sowie in bestimmten Zeitabständen.

§ 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3

Dieser Absatz enthält die für diesen Artikel wichtige Ausnahme von der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wenn eine entsprechende Bestätigung des Herstellers oder Errichters vorliegt.

Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3

Für unsere Fragestellung ist diese Durchführungsanweisung besonders wichtig. Denn sie unterscheidet zwischen zwei Fällen:

betriebsfertig installierten oder angeschlossenen Anlagen, Betriebsmitteln und Ausrüstungen

und

anschlussfertig gelieferten elektrischen Betriebsmitteln.

Für anschlussfertige Betriebsmittel behandelt sie ausdrücklich die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers.

DGUV Information 203-050 „Kommentar zur UVV ‚Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‘“

Die DGUV Information 203-050 kommentiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift. Daher unterstützt sie Unternehmen bei deren praktischer Anwendung.

Für fabrikneue anschlussfertige Betriebsmittel spielt sie vor allem bei der Einordnung von § 5 Abs. 4 und der dazugehörigen Durchführungsanweisung eine wichtige Rolle.

Außerdem hilft sie bei der Einordnung entsprechender Bestätigungen und Prüfzeichen.

DGUV Grundsatz 303-003

Der DGUV Grundsatz 303-003 betrifft die Bestätigung nach § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise DGUV Vorschrift 4.

Er spielt vor allem bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eine Rolle, die Fachbetriebe errichten oder installieren und anschließend betriebsfertig an den Kunden übergeben.

Diesen Fall müssen Unternehmen von einem fabrikneuen und serienmäßig hergestellten anschlussfertigen Elektrogerät unterscheiden.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung bildet eine wichtige staatliche Grundlage für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln.

Der Arbeitgeber muss Gefährdungen beurteilen und daraus die nötigen Schutzmaßnahmen sowie gegebenenfalls erforderliche Prüfungen ableiten.

Deshalb darf die Betrachtung der elektrischen Sicherheit nicht allein auf die DGUV Vorschrift 3 beschränkt bleiben.

TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

Die TRBS 1201 konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an Prüfungen und Kontrollen.

Daher spielt sie unter anderem bei der Festlegung und Organisation erforderlicher Prüfungen eine Rolle.

TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“

Die TRBS 1203 beschreibt Anforderungen an Personen, die Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung durchführen.

DIN VDE 0701

Die DIN VDE 0701 spielt vor allem bei Prüfungen nach Reparaturen oder Änderungen elektrischer Geräte eine Rolle.

DIN VDE 0702

Die DIN VDE 0702 ist vor allem für Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte relevant.

Daher dürfen Unternehmen diese Fälle nicht automatisch mit der Frage gleichsetzen, ob ein fabrikneues, unverändertes und anschlussfertig geliefertes Elektrogerät direkt nach seiner Lieferung nochmals vollständig elektrisch geprüft werden muss.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist kein unabhängiges Prüfzeichen.

Bei Produkten, die unter entsprechende europäische Regeln fallen, erklärt der Hersteller damit, dass sein Produkt die einschlägigen Anforderungen erfüllt und er das nötige Verfahren zur Bewertung der Konformität durchgeführt hat.

Für die Lieferbestätigung eines anschlussfertigen elektrischen Betriebsmittels spielen deshalb auch die entsprechenden Hersteller- und Konformitätsunterlagen eine wichtige Rolle.

GS-Zeichen

Das freiwillige GS-Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ beruht auf einer Prüfung durch eine zugelassene GS-Stelle.

Daher kann es bei der Beurteilung eines fabrikneuen elektrischen Betriebsmittels als zusätzlicher Nachweis für die geprüfte Produktsicherheit dienen.

VDE-Prüfzeichen

Ein entsprechendes VDE-Prüfzeichen beruht auf einem Prüf- oder Zertifizierungsverfahren. Deshalb kann das Unternehmen es bei der Beurteilung eines fabrikneuen elektrischen Betriebsmittels als zusätzlichen Nachweis für die geprüfte Produktbeschaffenheit berücksichtigen.

Übersicht der wichtigsten Grundlagen

Vorschrift / NachweisBedeutung für die Prüfung von Neugeräten
DGUV Vorschrift 3, § 5 Abs. 1Grundsätzliche Forderung nach einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
DGUV Vorschrift 3, § 5 Abs. 4Ausnahme von der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme bei entsprechender Bestätigung
Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 4Entscheidende Abgrenzung zwischen Errichterbestätigung und Lieferbestätigung anschlussfertiger Betriebsmittel
DGUV Information 203-050Kommentar und Erläuterung zur DGUV Vorschrift 3; wichtig für die praktische Einordnung
DGUV Grundsatz 303-003Bestätigung nach § 5 Abs. 4; insbesondere bei errichteten oder installierten und anschließend übergebenen Anlagen und Betriebsmitteln relevant
BetrSichVStaatliche Grundlage für die sichere Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln
TRBS 1201Konkretisierung von Prüfungen und Kontrollen
TRBS 1203Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen
DIN VDE 0701Prüfungen insbesondere nach Reparatur oder Änderung
DIN VDE 0702Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte
CE-Kennzeichnung / KonformitätserklärungNachweis der vom Hersteller erklärten Produktkonformität; CE selbst ist kein unabhängiges Prüfzeichen
GS-ZeichenFreiwilliges Sicherheitszeichen auf Basis einer Prüfung durch eine zugelassene GS-Stelle
VDE-PrüfzeichenZusätzlicher Nachweis einer Prüfung beziehungsweise Zertifizierung entsprechend dem jeweiligen Prüfzeichen

Die entscheidenden drei Fälle für die betriebliche Praxis

Für Unternehmen lässt sich die Fragestellung in drei grundsätzliche Fälle aufteilen:

Fall 1: Fabrikneues und anschlussfertiges Seriengerät

Der Hersteller oder Lieferer liefert das elektrische Betriebsmittel vollständig und verwendungsfertig. Die nötigen Produkt- und Konformitätsnachweise liegen vor oder lassen sich nachweisen. Außerdem können vorhandene GS- oder VDE-Prüfzeichen die Beurteilung zusätzlich unterstützen. Sicht- und gegebenenfalls Funktionskontrolle zeigen keine Auffälligkeiten.

Unter diesen Voraussetzungen lässt sich begründen, dass keine zusätzliche vollständige elektrische Prüfung mit Messungen allein aufgrund der erstmaligen Inbetriebnahme erforderlich ist.

Fall 2: Anlage oder Betriebsmittel wird errichtet und anschließend übergeben

Hier liegt eine andere Situation vor. Denn der Errichter kennt die tatsächlichen Bedingungen bei Errichtung, Anschluss und Einsatz.

Daher sind in diesem Zusammenhang vor allem § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 und der DGUV Grundsatz 303-003 für die entsprechende Bestätigung relevant.

Fall 3: Gerät ist beschädigt, verändert, repariert oder sein Zustand ist zweifelhaft

In diesem Fall kann das Unternehmen nicht ohne Weiteres auf den ursprünglichen Herstellerzustand und die Unterlagen eines fabrikneuen Betriebsmittels zurückgreifen.

Deshalb kann eine weitere fachliche Bewertung oder elektrische Prüfung erforderlich sein.

Unternehmen sollten diese drei Fälle in ihrer betrieblichen Organisation klar voneinander trennen. Dadurch vermeiden sie, fabrikneue und ordnungsgemäß gelieferte Elektrogeräte pauschal einer zusätzlichen vollständigen elektrischen Prüfung zu unterziehen. Gleichzeitig berücksichtigen sie weiterhin die nötige Sicherheit, Sichtkontrolle, Funktionskontrolle, Dokumentation und spätere Prüforganisation.